AGB Kurzreisenangebote

Reiseveranstalter Kurzreisen und Landidyll Hotel Moritz

Lieber Reiseteilnehmer / innen!

  1. Abschluss des Reisevertrages
    1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie den Reiseveranstalter Kurzreisen und Landidyll Hotel Moritz (nachfolgend: Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Reisekunden eine Reisebestätigung und eine Reisesicherungsschein
    aushändigen.
    1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Veranstalter vor, an die der Veranstalter für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.
    1.3 Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  2. Bezahlung
    2.1 Die Zahlungen des Reisepreises erfolgt bei Abreise.
    2.2 Es gelten die unter 4. vereinbarten Ersatzansprüche.
  3. Leistungs- und Preisänderungen
    3.1 Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
    3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisekunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnisnahme von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  4. Rücktritt durch den Reisekunden (Stornokosten) und Ersatzreisender
    4.1 Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Reisekunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
    4.2 Tritt der Reisekunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches vom Reisepreis beträgt ab 21 Tage vor Reisebeginn, später und bei Nichtantritt 35 %.
    4.3 Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass der Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.
    4.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Dem Reisekunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten unbenommen.
    4.5 Es wird der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung und einer Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit empfohlen. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen einer Rückführungskostenversicherung, u.a. über Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, erteilen Versicherungen und Versicherungsmakler.
  5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
    5.1 Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurück treten, wenn a in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und b in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisekunden gegenüber zu erklären. Tritt der Veranstalter von der Reise zurück, erhält der Reisekunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
    5.2 Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für beide Vertragsparteien aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wird hingewiesen.
  6. Gewährleistung
    6.1Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung angezeigt werden. Der Reiseveranstalter kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
    6.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
    6.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.
  7. Haftung
    7.1 Die vertragliche Haftung vom Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Veranstalter für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    7.2 Die deliktische Haftung vom Reiseveranstalter für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisekunde und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
    7.3 In eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und dem Reiseveranstalter; für solche Leistungen übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die der Reiseveranstalter nicht in den Reiseausschreibungen angeboten und organisiert hat.
    7.4 Eine Haftung des Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, dass bei Radtouren, Wanderungen, Spaziergängen die Teilnahme auf der Basis selbstständig Reisender erfolgt. Alle Radtouren, Spaziergänge, Besichtigungen erfolgen auf eigenes Risiko unter Leitung des Reiseleiters. Ein erhebliches Maß an Umsicht wird von jedem Reiseteilnehmer erwartet. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden und sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des aktiven Teils der Reise ergeben. Der Reiseteilnehmer hat nach seinen konditionellen, gesundheitlichen und technischen Möglichkeiten selbst einzuschätzen, ob er in der Lage ist, die vorgesehenen Touren entsprechend der Reiseausschreibung zu bewältigen. Dies wird vom Reisenden mit seiner Anmeldung bestätigt.
  8. Mitwirkungspflicht
    Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
  9. Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und Abtretungsverbot
    9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unter Ziffer 14 genannten Anschrift geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (z.B. Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
    9.2 Ansprüche des Reisekunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens und bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Reiseveranstalter beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung vom Reiseveranstalter oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes. Schweben zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisekunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist gehemmt, bis der Reiseveranstalter oder der Reisekunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    9.3 Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen den Veranstalter an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
  10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    10.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
    10.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom Reiseveranstalter bedingt sind.
  11. Rechtswahl und Gerichtsstand
  12. 12.1 Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für den Haftungsgrund nichtdeutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    12.2 Der Gerichtsstand vom Reiseveranstalter ist der Firmensitz in Zeithain.
    12.3 Für Klagen vom Reiseveranstalter gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz vom Reiseveranstalter maßgebend.
  13. Datenschutz
    Die personenbezogenen Daten, die der Kunde den Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. Wir halten bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
  14. Sonstige Bestimmungen
    14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge.
    14.2 Stand dieser Bedingungen ist Januar 2015.
  15. Reiseveranstalter Anschrift und Sitz von Kurzreisen und Landidyll Hotel Moritz, Dorfstraße 02, 01619 Zeithain, OT Moritz, Telefon: 03525/51230, 0173/3876733 Telefax: 03525/5123123
    Mail: thokar.grossmann@web.de, hotel-moritz@t-online.de, Homepage: www.hotel-moritz.de